Satzung - Aukruger Bund

Aukruger Bund für Natur- und Landschaftsschutz e.V.
Aukruger Bund für Natur- und Landschaftsschutz e.V.
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Satzung

Der Verein
 
Aukruger Bund für Natur- und Landschaftsschutz e.V.
 
 
Satzung
 
 
§ 1 NAME, SITZ UND GECHÄFTSJAHR
 
Der Name des Vereins ist „Aukruger Bund für Natur- und Landschaftsschutz e.V.“, nachfolgend „Aukruger Bund“ genannt. Er hat seinen Sitz in Aukrug. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
 
§ 2 AUFGABEN UND ZIELE
 
Der Aukruger Bund verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne der Gemeinnützigkeitsbestimmungen der Abgabeordnung (§§ 51 ff AO), und zwar durch
 
a) Schutz der Natur und Landschaft im Aukrug durch Erhaltung, Wiederherstellung und Neuschaffung natürlicher Lebensräume,
 
b) Verbreitung des Natur- und Umweltschutzgedankens durch Veranstaltungen, Verlautbarungen und praktische Arbeiten und durch
 
c) Zusammenarbeit mit der Gemeinde und den zuständigen Institutionen, Gruppen und  Vereinen.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke.
 
Die Mittel des Aukruger Bundes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Aukruger Bundes. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Beiträge oder Spenden zurückerstattet und haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Aukruger Bundes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Notwendige Auslagen dürfen erstattet werden. Die Mitglieder arbeiten nur ehrenamtlich für den Aukruger Bund.
 
 
Bei Auflösung oder Aufhebung des Aukruger Bundes fällt das Vermögen der Gemeinde Aukrug zu, die es ausschließlich für satzungsgemäße Aufgaben zu verwenden hat.
 
 
§ 3 MITGLIEDSCHAFT
 
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Satzung anerkennt.
 
2. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch Beitrittserklärung beim Vorstand.
 
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand (nur zum Jahresende) oder die Ausschlusserklärung durch den Vorstand. Über Einsprüche gegen den Ausschluss (Einspruchsfrist 4 Wochen) entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
 
4. Der Aukruger Bund kann Ehrenmitgliedschaften verleihen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
 
 
§ 4 MITGLIEDERVERSAMMLUNGEN
 
1. Die Jahreshauptversammlung beschießt über alle grundsätzlichen Fragen des Aukruger Bundes. Sie findet einmal jährlich möglichst in den ersten drei Monaten statt. Der Vorstand beruft sie schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen ein. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung müssen dem Vorstand spätestens eine Woche vorher schriftlich zugegangen sein.
 
2. Der Vorstand kann jederzeit mit einer Frist von einer Woche schriftlich eine Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens 20 % der Mitglieder dieses schriftlich beantragen.
 
3. Alle anwesenden Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind stimmberechtigt. Die Jahreshauptversammlung ist immer beschlussfähig, jede andere Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder des Aukruger Bundes anwesend sind.
 
4. Beschlüsse und Wahlen werden, sofern die Satzung es nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Dabei werden nur die Ja- und Nein-Stimmen berücksichtigt.
 
5. Die Satzung kann nur auf einer Jahresversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert werden.
 
6. Die Jahreshauptversammlung ist insbesondere zuständig für
 a) die Wahl des Vorsitzenden und vier weiterer Vorstandsmitgliedern

 b) die Entgegennahme der Vorstandsberichte und die Entlastung des Vorstandes

 c) die Festsetzung der Beiträge

 d) Satzungsänderungen

 e) die Wahl der zwei Kassenprüfer, die nur der Jahreshauptversammlung  verantwortlich sind

 f) Verleihung von Ehrenmitgliedschaften

 g) die Auflösung des Aukruger Bundes

7. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen, das vom  Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet wird.
 
 
§ 5 VORSTAND  
 
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern.
 
2. Der Vorsitzende vertritt den Aukruger Bund nach außen (gerichtlich und außergerichtlich). Er kann sich durch ein Vorstandsmitglied vertreten lassen.
 
3. Der Vorstand teilt seine Aufgaben (Vertretung des Vorsitzenden, Finanzen, Schriftführung, Öffentlichkeits- und Pressearbeit, Jugend u.a.) intern ein.
 
4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte entsprechend der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlungen.
 
5. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
 
6. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Es ist ein Beschlussbuch zu führen.
 
 
§ 6 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
 
Der Aukruger Bund haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Unfälle und Schäden, die bei der Durchführung von Unternehmungen irgendeiner Art entstehen können.
 
 
§ 7 AUFLÖSUNG
 
Der Aukruger Bund kann sich nur auf einer Jahreshauptversammlung durch Beschluss einer Mehrheit von mindestens ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auflösen.
 
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